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Artikel 1 WTO-Abkommen - handelsbezogene Investitionsmaßnahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 1

Anwendungsbereich

Dieses Übereinkommen wird nur auf Investitionsmaßnahmen, die sich auf den Handel mit Waren beziehen (in diesem Übereinkommen „TRIMs'' genannt) angewandt.

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