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Artikel 121 EWR-Abkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.12.2005

Artikel 121

Dieses Abkommen berührt nicht die Zusammenarbeit:

  1. a) im Rahmen der nordischen Zusammenarbeit, soweit diese nicht das gute Funktionieren dieses Abkommens beeinträchtigt;
  2. b) im Rahmen der regionalen Union zwischen der Schweiz und Liechtenstein, soweit die Ziele dieser Union nicht durch die Anwendung dieses Abkommens erreicht werden und das gute Funktionieren dieses Abkommens nicht beeinträchtigt wird;

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2025

Gesetzesnummer

10007298

Dokumentnummer

NOR40079365

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