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Artikel 120 EWR-Abkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 120

Sofern in diesem Abkommen, insbesondere in den Protokollen 41 und 43, nichts anderes bestimmt ist, geht die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens den Bestimmungen bestehender bilateraler oder multilateraler Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und einem EFTA-Staat oder mehreren EFTA-Staaten vor, soweit durch dieses Abkommen dasselbe Sachgebiet geregelt ist.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025

Gesetzesnummer

10007298

Dokumentnummer

NOR12079215

alte Dokumentnummer

N5199313273A

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