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Artikel 122 EWR-Abkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 122

Die Vertreter, Delegierten und Sachverständigen der Vertragsparteien sowie Beamte und sonstige Bedienstete, die im Rahmen dieses Abkommens tätig werden, sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben; dies gilt insbesondere für Auskünfte über Unternehmen sowie deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025

Gesetzesnummer

10007298

Dokumentnummer

NOR12079655

alte Dokumentnummer

N5199318601L

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