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§ 12 V über Lehrabschlußprüfung Waffen- und Munitionshändler

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1992

§ 12

(1) § 12.Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Waffen- und Munitionshändler, Verordnung BGBl. Nr. 21/1976, tritt - unbeschadet Abs. 3 - mit Ablauf des 31. Dezember 1991 außer Kraft.

(3) Für Wiederholungsprüfungen von Lehrabschlußprüfungen, die gemäß der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung abgehalten wurden, gilt weiterhin die in Abs. 2 angeführte Prüfungsordnung.

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