§ 12
(1) § 12.Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Waffen- und Munitionshändler, Verordnung BGBl. Nr. 21/1976, tritt - unbeschadet Abs. 3 - mit Ablauf des 31. Dezember 1991 außer Kraft.
(3) Für Wiederholungsprüfungen von Lehrabschlußprüfungen, die gemäß der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung abgehalten wurden, gilt weiterhin die in Abs. 2 angeführte Prüfungsordnung.
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