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§ 11 V über Lehrabschlußprüfung Waffen- und Munitionshändler

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Schlußbestimmungen

§ 11

§ 11. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 in geltender Fassung anzuwenden.

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