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Abkommen zwischen Österreich und der UdSSR über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen (Tadschikistan)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und der UdSSR über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen (Tadschikistan)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 387/1991
Inkrafttretensdatum
09.09.1991
Beachte
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 4/1998 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.
Langtitel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN ÜBER DIE FÖRDERUNG UND DEN GEGENSEITIGEN SCHUTZ VON INVESTITIONEN
StF: BGBl. Nr. 387/1991 (NR: GP XVII RV 1208 VV S. 140. BR: AB 3858 S. 529.)
Änderung
BGBl. III Nr. 4/1998
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Notenwechsel wird genehmigt:
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. Juni 1991 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 10 Abs. 1 mit 1. September 1991 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN,
im folgenden die „Vertragsparteien“ genannt,
IN DEM BESTREBEN, günstige Voraussetzungen für Investitionen von Investoren einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu schaffen,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG, daß die Förderung und der gegenseitige Schutz dieser Investitionen die Entwicklung der für beide Seiten vorteilhaften Zusammenarbeit auf den Gebieten von Handel und Wirtschaft sowie Wissenschaft und Technik fördern wird,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
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