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Artikel 1 Abkommen zwischen Österreich und der UdSSR über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen (Tadschikistan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.9.1991

Artikel 1

(1) In diesem Abkommen

  1. a) umfaßt der Begriff „Investition“ alle Arten von Vermögenswerten, die ein Investor einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren Gesetzgebung veranlagt, und zwar insbesondere:
  1. b) bezeichnet der Begriff „Investor“
  1. c) umfaßt der Begriff „Erträge“ Beträge, die eine Investition erbringt oder erbringen könnte, insbesondere in Form von Gewinnen, Tantiemen, Dividenden, Zinsen, Zahlungen aus Lizenzen, Provisionen, Zahlungen für technische Hilfe und technische Serviceleistungen sowie andere Entgelte;
  2. d) bezeichnet der Begriff „Enteignung“ eine Verstaatlichung oder jede sonstige Maßnahme mit einer der Enteignung gleichkommenden Wirkung einer Vertragspartei gegen die Investition eines Investors der anderen Vertragspartei.

(2) Dieses Abkommen erstreckt sich auf das Hoheitsgebiet der Republik Österreich und auf das Hoheitsgebiet der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken sowie die Wirtschaftszone und den Kontinentalschelf, die sich über die Territorialgewässer der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken hinaus erstrecken und über die sie in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Souveränitätsrechte und Jurisdiktion zum Zwecke der Erkundung, des Abbaus und des Schutzes von Bodenschätzen ausübt.

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