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Abkommen zwischen Österreich und der UdSSR über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen (Tadschikistan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.9.1991

§ 0

Abkommen zwischen Österreich und der UdSSR über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen (Tadschikistan)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und der UdSSR über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen (Tadschikistan)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 387/1991

Inkrafttretensdatum

09.09.1991

Beachte

Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 4/1998 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.

Langtitel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN ÜBER DIE FÖRDERUNG UND DEN GEGENSEITIGEN SCHUTZ VON INVESTITIONEN

StF: BGBl. Nr. 387/1991 (NR: GP XVII RV 1208 VV S. 140. BR: AB 3858 S. 529.)

Änderung

BGBl. III Nr. 4/1998

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Notenwechsel wird genehmigt:

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. Juni 1991 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 10 Abs. 1 mit 1. September 1991 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN,

im folgenden die „Vertragsparteien“ genannt,

IN DEM BESTREBEN, günstige Voraussetzungen für Investitionen von Investoren einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu schaffen,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG, daß die Förderung und der gegenseitige Schutz dieser Investitionen die Entwicklung der für beide Seiten vorteilhaften Zusammenarbeit auf den Gebieten von Handel und Wirtschaft sowie Wissenschaft und Technik fördern wird,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

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