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Artikel 2 EG - Abkommen Österreich - EWG - Protokoll Nr. 6

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1990

Artikel 2

Die von der Republik Österreich bei der Ausfuhr der nachstehend aufgeführten Erzeugnisse in die Gemeinschaft angewandten mengenmäßigen Beschränkungen werden spätestens bis zu den im folgenden genannten Daten beseitigt.

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Harmonisiertes Warenbezeichnung Datum der

System Beseitigung

Position

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aus 26.20 Aschen und Rückstände, hauptsächlich

Blei enthaltend:

- Akkumulatorplatten und entleerte

ganze Akkumulatoren ................... 1. 1. 1991

aus 44.01 Holz von Abschnitzeln oder Teilchen:

Spreisselholz ........................... 1. 1. 1993

aus 44.03 Rohholz, ausgenommen tropische Hölzer

oder Holz mit Farbe, Beize, Kreosot und

anderen Schutzmitteln behandelt:

- Rohholz von Nadelbäumen, weder zwei-

noch vierseitig, grob zugerichtet

- Rohes Laubrundholz, Güteklasse B/C

- Rohholz von Buchen für die Herstellung

von Halbstoffen aus Holz .............. 1. 1. 1993

74.04 Abfälle und Schrott, aus Kupfer ......... 1. 1. 1993

76.02 Abfälle und Schrott, aus Aluminium ...... 1. 1. 1993

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