vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 EG - Abkommen Österreich - EWG - Protokoll Nr. 6

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1990

Artikel 1

Die von der Gemeinschaft bei der Ausfuhr der nachstehend aufgeführten Erzeugnisse in die Republik Österreich angewandten mengenmäßigen Beschränkungen werden spätestens bis zu den im folgenden genannten Daten beseitigt.

--------------------------------------------------------------------

Harmonisiertes Warenbezeichnung Datum der

System Beseitigung

Position

--------------------------------------------------------------------

74.04 Abfälle und Schrott, aus Kupfer .......... 1. 1. 1993

ex 44.01 Brennholz von Nadelholz sowie Holz von

Kiefern und Tannen in Form von Plättchen

oder Schnitzeln .......................... 1. 1. 1993

ex 44.03 Rohholz, auch entrindet, oder vom Splint

befreit:

- andere, ausgenommen Holz von Pappeln ... 1. 1. 1993

Rohholz, zwei- oder vierseitig grob

zugerichtet, nicht weiter bearbeitet

- andere, ausgenommen Holz von Pappeln ... 1. 1. 1993

ex 44.07 Holz, in der Längsrichtung gesägt,

gemessert oder geschält, aber nicht

weiter bearbeitet, mit einer Dicke von

mehr als 6 mm:

- von Nadelholz, ausgenommen Brettchen

zum Herstellen von Kisten, Sieben und

ähnlichem ............................. 1. 1. 1993

ex 41.01 Rohhäute und Felle von Rindern, mit einem

Stückgewicht von weniger als 6 kg ....... 1. 1. 1992

ex 41.02 Rohe Felle von Schafen und Lämmern ...... 1. 1. 1992

ex 41.03 Rohe Häute und Felle von Ziegen und

Zickeln ................................. 1. 1. 1992

ex 43.01 Rohe Pelzfelle von Kaninchen ............ 1. 1. 1992

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)