DURCHFUHR DURCH DAS GEBIET DER VERTRAGSPARTEIEN
Artikel 98
(1) Beginnt eine Beförderung außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien und soll sie auch außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien enden, so übernehmen die in Artikel 97 Absatz 1 und Artikel 96 Absatz 2 bezeichneten Stellen die Aufgabe der Abgangs- und der Bestimmungsstelle.
(2) Bei der Abgangs- und der Bestimmungsstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.
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