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Artikel 120 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

INHALT DER BEWILLIGUNG

Artikel 120

(1) In der von den zuständigen Behörden zu erteilenden Bewilligung werden insbesondere festgelegt:

  1. a) die Behörde, die nach Artikel 121 Absatz 1 Buchstabe a die Vorausfertigung der für die Ausstellung der betreffenden Papiere verwendeten Vordrucke vornimmt;
  2. b) die Art und Weise, in der der zugelassene Versender den Nachweis über die Verwendung dieser Vordrucke zu führen hat.

(2) Die zuständigen Behörden legen fest, innerhalb welcher Frist und in welcher Art und Weise der zugelassene Versender die zuständige Behörde unterrichtet, damit diese gegebenenfalls vor Abgang der Waren eine Kontrolle vornehmen kann.

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