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Artikel 119 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE BEWILLIGUNG

Artikel 119

(1) Die Bewilligung nach Artikel 118 wird nur Personen erteilt:

  1. a) die laufend Waren versenden,
  2. b) deren Anschreibungen es den zuständigen Behörden ermöglichen, die Warenbewegungen zu kontrollieren und
  3. c) die keine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen haben.

(2) Die zuständigen Behörden können die Bewilligung widerrufen, wenn der zugelassene Versender die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt oder die Vorschriften dieses Kapitels oder der Bewilligung nicht einhält.

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