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Artikel 113 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

INHALT DER BEWILLIGUNG

Artikel 113

(1) In der von den zuständigen Behörden zu erteilenden Bewilligung werden festgelegt:

  1. a) die zuständigen Behörden, die als Bestimmungsstellen für die Sendungen zuständig sind, die der zugelassene Empfänger erhält;
  2. b) die Frist sowie die sonstigen Einzelheiten der Anzeige des Eingangs der Sendungen durch den zugelassenen Empfänger bei der Bestimmungsstelle, damit diese gegebenenfalls bei Eintreffen der Waren eine Kontrolle vornehmen kann.

(2) Vorbehaltlich des Artikels 116 bestimmen die zuständigen Behörden in der Bewilligung, ob der zugelassene Empfänger ohne Mitwirkung der Bestimmungsstelle über die eingetroffenen Waren mit ihrer Ankunft verfügen kann.

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