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Artikel 114 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

PFLICHTEN DES ZUGELASSENEN EMPFÄNGERS

Artikel 114

(1) Für die in seinem Betrieb oder an den in der Bewilligung näher bezeichneten Orten eingetroffenen Sendungen muß der zugelassene Empfänger:

  1. a) die Bestimmungsstelle nach den in der Bewilligung enthaltenen Vorschriften unverzüglich über etwaige Mehrmengen, Fehlmengen, Vertauschungen und sonstige Unregelmäßigkeiten wie verletzte Verschlüsse unterrichten;
  2. b) der Bestimmungsstelle unverzüglich die Exemplare des T 1- oder

    T 2-Papiers, die die Sendung begleitet haben, zusenden und gleichzeitig das Ankunftsdatum und den Zustand etwa angelegter Verschlüsse mitteilen.

(2) Die Bestimmungsstelle bringt auf diesen Exemplaren des T 1- oder T 2-Papiers die vorgesehenen Vermerke an.

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