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Artikel 116 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

AUSSCHLUSS BESTIMMTER WAREN

Artikel 116

Die zuständigen Behörden des Abgangs- oder Bestimmungslandes können bestimmte Warengruppen von den in Artikel 103 und 111 vorgesehenen Erleichterungen ausschließen.

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