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Artikel 110 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

HAFTUNG DES ZUGELASSENEN VERSENDERS

Artikel 110

(1) Der zugelassene Versender muß

  1. a) die Vorschriften dieses Kapitels und der Bewilligung einhalten und
  2. b) den Sonderstempel oder die mit dem Abdruck des Stempels der Abgangsstelle oder des Sonderstempels versehenen Vordrucke sicher aufbewahren.

(2) Bei mißbräuchlicher Verwendung der Vordrucke, die im voraus mit dem Stempel der Abgangsstelle oder mit dem Sonderstempel versehen sind, haftet der zugelassene Versender - unabhängig davon, wer den Mißbrauch begangen hat, und unbeschadet strafrechtlicher Maßnahmen - für die Entrichtung der Zölle und sonstigen Abgaben, die in einem Land für die mit diesen Vordrucken beförderten Waren fällig geworden sind, sofern er den zuständigen Behörden, die ihn zugelassen haben, nicht nachweist, daß er die in Absatz 1 unter Buchstabe b genannten Maßnahmen getroffen hat.

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