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Artikel 111 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

FÖRMLICHKEITEN BEI DER BESTIMMUNGSSTELLE

ZUGELASSENER EMPFÄNGER

Artikel 111

(1) Die zuständigen Behörden jedes Landes können zulassen, daß im T 1- oder T 2-Verfahren beförderte Waren der Bestimmungsstelle nicht gestellt werden, wenn sie für eine Person bestimmt sind, die die Voraussetzungen nach Artikel 112 erfüllt - nachstehend „zugelassener Empfänger'' genannt - und der von den zuständigen Behörde des Landes, zu dem die Bestimmungsstelle gehört, eine Bewilligung erteilt worden ist.

(2) In Fällen nach Absatz 1 hat der Hauptverpflichtete die ihm gemäß Artikel 11 Buchstabe a der Anlage I obliegenden Verpflichtungen erfüllt, sobald die Exemplare des T 1- oder T 2-Papiers, die die Sendung begleitet haben, sowie die Waren unverändert dem zugelassenen Empfänger innerhalb der vorgeschriebenen Frist in seinem Betrieb oder an dem in der Bewilligung näher bestimmten Ort übergeben und die zur Nämlichkeitssicherung der Waren getroffenen Maßnahmen beachtet worden sind.

(3) Für jede Sendung, die ihm unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen übergeben worden ist, stellt der zugelassene Empfänger auf Verlangen des Beförderers eine Eingangsbescheinigung aus, in der er erklärt, daß ihm das Versandpapier und die Waren übergeben worden sind.

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