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Artikel 24 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage I

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Kapitel 2 - Sicherheitsleistung

Artikel 24

(1) Vorbehaltlich Artikel 33 hat der Hauptverpflichtete eine Sicherheit zu leisten, damit die Erhebung der Zölle und anderen Abgaben sichergestellt wird, die ein Land für die Waren beanspruchen könnte, die sein Gebiet beim T1-Verfahren berühren.

Die in Unterabsatz 1 genannte Sicherheit muß im Gebiet aller bei dem betreffenden T1-Verfahren berührten Vertragsparteien gültig sein.

(2) Die Sicherheit kann für mehrere T1-Verfahren als Gesamtbürgschaft oder für jedes T1-Verfahren einzeln geleistet werden.

(3) Vorbehaltlich Artikel 29 Abs. 2 besteht die Sicherheitsleistung in einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer natürlichen oder juristischen dritten Person, die

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