Artikel 29
(1) Die Sicherheit für ein T1-Verfahren ist bei der Abgangsstelle zu leisten. Die Abgangsstelle bestimmt die Bürgschaftssumme.
(2) Die Sicherheit nach Absatz 1 kann als Barsicherheit bei der Abgangsstelle hinterlegt werden. In diesem Fall wird sie freigegeben, wenn der Versandschein T1 bei der Abgangsstelle erledigt wird.
(3) Auf Antrag der zuständigen Behörde des Landes, die nach Artikel 34 um die Erhebung der Zölle und anderen Abgaben ersucht, überweist die zuständige Behörde des Landes, in dem sich die Abgangsstelle befindet, unverzüglich an die ersuchende Behörde die gemäß Absatz 2 hinterlegten Beträge gegen Vorlage eines Vollstreckungstitels. Eine Überweisung der Beträge findet nicht statt, wenn die Forderung und/oder der Vollstreckungstitel angefochten wird.
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