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Artikel 30 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage I

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 30

Unbeschadet der Vorschriften, die für weitere Fälle eine Befreiung vorsehen, wird der Hauptverpflichtete von den zuständigen Behörden der betreffenden Länder von der Entrichtung der Zölle und anderen Abgaben befreit

  1. a) für Waren, die nachweislich durch höhere Gewalt oder durch ein zufälliges Ereignis untergegangen sind;
  2. b) für behördlich anerkannte Fehlmengen, die auf Grund der Eigenart der Waren entstanden sind.

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