Artikel 30
Unbeschadet der Vorschriften, die für weitere Fälle eine Befreiung vorsehen, wird der Hauptverpflichtete von den zuständigen Behörden der betreffenden Länder von der Entrichtung der Zölle und anderen Abgaben befreit
- a) für Waren, die nachweislich durch höhere Gewalt oder durch ein zufälliges Ereignis untergegangen sind;
- b) für behördlich anerkannte Fehlmengen, die auf Grund der Eigenart der Waren entstanden sind.
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