Artikel 21
(1) Wird während einer Beförderung der Verschluß ohne Absicht des Beförderers verletzt, so hat dieser in dem Land, in dem sich das Beförderungsmittel befindet, von den zuständigen Behörden so schnell wie möglich ein Protokoll aufnehmen zu lassen. Soweit möglich werden neue Verschlüsse angelegt.
(2) Bei Unfällen, die eine Umladung auf ein anderes Beförderungsmittel erfordern, gilt Artikel 20.
(3) Zwingt eine unmittelbar drohende Gefahr zum sofortigen teilweisen oder vollständigen Entladen, so kann der Beförderer in eigener Verantwortung handeln. Er hat dies im Versandschein T1 zu vermerken. Absatz 1 gilt entsprechend.
(4) Kann der Beförderer auf Grund eines Unfalls oder eines anderen Vorfalls während der Beförderung die Frist nach Artikel 13 nicht einhalten, so hat er die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde so schnell wie möglich zu benachrichtigen. Diese Behörde trägt im Versandschein T1 einen entsprechenden Vermerk ein.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)