Artikel 20
(1) Die in einem Versandschein T1 aufgeführten Waren können ohne neue Anmeldung unter Aufsicht der zuständigen Behörden des Landes, auf dessen Gebiet die Umladung erfolgen soll, auf ein anderes Beförderungsmittel umgeladen werden. Die zuständigen Behörden tragen in diesem Fall im Versandschein T1 einen entsprechenden Vermerk ein.
(2) Die zuständigen Behörden können unter den von ihnen festgelegten Voraussetzungen die Umladung ohne Aufsicht zulassen. einer solchen Umladung hat der Beförderer den Versandschein T1 mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen und die zuständigen Behörden des Landes, in dem die Umladung erfolgt ist, zu unterrichten, damit die Umladung amtlich bescheinigt wird.
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