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Artikel 13 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage I

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 13

(1) Die Abgangsstelle nimmt die Versandanmeldung T1 an und trägt sie ein, bestimmt die Frist, innerhalb derer die Waren der Bestimmungsstelle zu gestellen sind, und sichert die Nämlichkeit in der erforderlichen Weise.

(2) Die Abgangsstelle versieht die Versandanmeldung T1 mit den entsprechenden Angaben, behält das für sie bestimmte Exemplar ein und händigt die übrigen Exemplare dem Hauptverpflichteten oder dessen Vertreter aus.

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