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Artikel 12 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage I

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 12

(1) Dasselbe Beförderungsmittel kann verwendet werden, um Waren bei mehreren Abgangsstellen zu laden und bei mehreren Bestimmungsstellen zu entladen.

(2) In einer Versandanmeldung T1 dürfen nur die Waren aufgeführt werden, die auf ein einziges Beförderungsmittel verladen worden sind oder verladen werden sollen und die dazu bestimmt sind, von derselben Abgangsstelle zu derselben Bestimmungsstelle befördert zu werden.

Im Sinne von Unterabsatz 1 gelten die nachstehenden Beförderungsmittel als ein einziges Beförderungsmittel, sofern mit ihnen Waren befördert werden, die zusammenbleiben sollen:

  1. a) ein Straßenfahrzeug mit einem oder mehreren Anhängern oder Sattelanhängern;
  2. b) mehrere Eisenbahnwagen;
  3. c) Schiffe, die eine Einheit bilden;
  4. d) Behälter, die auf ein Beförderungsmittel im Sinne dieses Artikels verladen worden sind.

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