Artikel 11
(1) Der Hauptverpflichtete hat
- a) die Waren und den Versandschein T1 innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den zuständigen Behörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungsstelle zu gestellen;
- b) die Vorschriften über das gemeinsame Versandverfahren einzuhalten;
- c) die Zölle und sonstigen Abgaben zu entrichten, die unter Umständen auf Grund einer im Verlauf oder anläßlich eines gemeinsamen Versandverfahrens begangenen Zuwiderhandlung oder Ordnungswidrigkeit fällig werden.
(2) Unbeschadet der Pflichten des Hauptverpflichteten in Absatz 1 ist ein Warenführer oder Warenempfänger, der die Waren annimmt und weiß, daß sie dem gemeinsamen Versandverfahren unterliegen, auch verpflichtet, sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den zuständigen Behörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungsstelle zu gestellen.
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