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Artikel 22 EG - Gemeinsames Versandverfahren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Artikel 22

(1) Dieses Übereinkommen tritt am 1. Jänner 1988 in Kraft, sofern die Vertragsparteien bis zum 1. November 1987 ihre Annahmeurkunden bei dem als Depositar fungierenden Sekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt haben.

(2) Tritt dieses Übereinkommen nicht am 1. Jänner 1988 in Kraft, so tritt es am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der letzten Annahmeurkunde in Kraft.

(3) Der Depositar notifiziert das Datum der Hinterlegung der Annahmeurkunde einer jeden Vertragspartei und das Datum des Inkrafttretens dieses Übereinkommens.

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