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Artikel 21 EG - Gemeinsames Versandverfahren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Artikel 21

Jede Vertragspartei kann unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist von diesem Übereinkommen zurücktreten; die schriftliche Kündigung ist an den Depositar zu richten, der sie den übrigen Vertragsparteien notifiziert.

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