Artikel 21
Jede Vertragspartei kann unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist von diesem Übereinkommen zurücktreten; die schriftliche Kündigung ist an den Depositar zu richten, der sie den übrigen Vertragsparteien notifiziert.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)