Artikel 23
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens treten die am 30. November 1972 *) bzw. am 23. November 1972 geschlossenen Abkommen zwischen Österreich bzw. der Schweiz und der Gemeinschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren sowie das Abkommen vom 12. Juli 1977 **) zwischen der Gemeinschaft und diesen beiden Ländern über die Ausdehnung der Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren außer Kraft.
(2) Die in Absatz 1 genannten Abkommen gelten jedoch weiter für T1- oder T2-Verfahren, die vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens begonnen haben.
(3) Die Nordische Transitregelung zwischen Finnland, Norwegen und Schweden tritt mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens außer Kraft.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 599/1973 in der derzeit geltenden Fassung
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 115/1978 idF BGBl. Nr. 154/1982
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