Artikel 17
Die Vertragsparteien unterrichten einander über die Vorschriften, die sie zur Durchführung dieses Übereinkommens erlassen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 17
Die Vertragsparteien unterrichten einander über die Vorschriften, die sie zur Durchführung dieses Übereinkommens erlassen.
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