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Artikel 16 EG - Gemeinsames Versandverfahren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1988

VERSCHIEDENE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 16

Jede Vertragspartei trifft geeignete Maßnahmen, um eine wirksame und ausgewogene Durchführung des Übereinkommens sicherzustellen; sie berücksichtigt hierbei die Notwendigkeit, die den Beteiligten aufzuerlegenden Förmlichkeiten so weit wie möglich zu vermindern sowie die Notwendigkeit, Schwierigkeiten, die aus der Anwendung dieser Bestimmungen gegebenenfalls erwachsen, einer allseitig zufriedenstellenden Lösung zuzuführen.

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