Beitritt von Drittländern
Artikel 15a
(1) Jedes Drittland, an das eine entsprechende Einladung vom Verwahrer des Übereinkommens auf Beschluß des Gemischten Ausschusses ergeht, kann Vertragspartei dieses Übereinkommens werden.
(2) Das zum Beitritt eingeladene Drittland wird Vertragspartei dieses Übereinkommens durch Hinterlegung einer Beitrittsakte beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften. Dieser Akte ist eine Übersetzung des Übereinkommens in der (den) Amtssprache(n) des beitretenden Drittlands beigefügt.
(3) Der Beitritt wird am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der Beitrittsakte wirksam.
(4) Der Verwahrer notifiziert den Vertragsparteien das Datum der Hinterlegung der Beitrittsakte sowie das Datum, an dem der Beitritt wirksam wird.
(5) Die Empfehlungen und Beschlüsse, die der Gemischte Ausschuß nach Artikel 15 Absätze 2 und 3 zwischen dem in Absatz 1 genannten Datum und dem Datum ausgesprochen bzw. gefaßt hat, zu dem der Beitritt wirksam wird, werden dem zum Beitritt eingeladenen Drittland vom Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften ebenfalls mitgeteilt.
Die Annahme dieser Akte ist Gegenstand einer Erklärung in der Beitrittsakte oder in einer gesonderten Akte, die beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Mitteilung hinterlegt wird. Wird die Erklärung nicht innerhalb dieser Frist hinterlegt, so gilt der Beitritt als nichtig.
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