Artikel 1
Die vertragschließenden Parteien werden die wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit zwischen ihren Ländern im Hinblick auf die Förderung und Diversifizierung bestehender Handels- und Wirtschaftsbeziehungen ausbauen, verstärken und fördern.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)