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Artikel 6 Abkommen über wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit zwischen Österreich und Jordanien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.3.1977

Artikel 6

Nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens werden beide Regierungen eine Gemischte Kommission bilden, die auf Wunsch eines der beiden Vertragschließenden Teile abwechselnd in Wien oder in Amman zwecks Überwachung der Durchführung dieses Abkommens zusammentreten soll. Sie soll Mittel und Wege für neue Möglichkeiten finden, um die wirtschaftliche, industrielle und technische Kooperation zwischen den beiden Staaten zu fördern und zu vertiefen. Die Kommission wird ihre Empfehlungen und Vorschläge bezüglich der gegenständlichen Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten an ihre Regierungen weiterleiten.

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