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Artikel 7 Abkommen über wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit zwischen Österreich und Jordanien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.3.1977

Artikel 7

Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft und gilt für unbefristete Zeit, sofern es nicht von einer der beiden Regierungen gekündigt wird. Die Notifikation einer solchen Kündigung soll mindestens drei Monate vor dem vorgesehenen Kündigungstermin schriftlich auf diplomatischem Wege bekanntgegeben werden.

GEGEBEN zu Wien, am 21. Jänner 1977, in zwei Urschriften, beide in englischer Sprache.

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