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Artikel 5 Abkommen über wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit zwischen Österreich und Jordanien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.3.1977

Artikel 5

Um die im vorliegenden Abkommen festgelegten Ziele zu erreichen, werden beide Seiten ihre Kontakte intensivieren und besondere Durchführungsprogramme, die den Gegenstand von Einzelabkommen oder Ergänzungsprotokolle zum vorliegenden Abkommen darstellen, vereinbaren.

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