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Artikel 4 Abkommen über wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit zwischen Österreich und Jordanien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.3.1977

Artikel 4

Beide Seiten werden die Ausweitung des wechselseitigen Handels und dessen Auffächerung, die auf beiderseits günstigen Bedingungen basieren soll, in Übereinstimmung mit den in beiden Ländern geltenden Rechtsvorschriften, unterstützen.

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