ARTIKEL VIII
Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren und wird stillschweigend verlängert, wenn nicht einer der beiden Staaten mindestens drei Monate vor Ablauf dieses Abkommens schriftlich auf diplomatischem Weg seinen Wunsch bekanntgibt, dieses Abkommen abzuändern oder aufzuheben.
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