ARTIKEL II
Beide Staaten werden die wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zum beiderseitigen Nutzen entwickeln. Diese Zusammenarbeit soll, unter anderem, die folgenden Bereiche umfassen:
- a) Erdöl
- b) Bauten und Konstruktion
- c) Industrie und Know-how
- d) Landwirtschaft und Neulandgewinnung
- e) Energie
- f) Austausch von Fachkräften, Experten und Universitätsprofessoren sowie Veranstaltung von wissenschaftlichen Symposien und Austausch von auszubildenden Fachkräften auf wirtschaftlichen, wissenschaftlichen, technischen und technologischen Gebieten
- g) Beteiligung an der Durchführung von Projekten im Rahmen wirtschaftlicher Entwicklungspläne
- h) Beiderseitige Kontakte betreffend wissenschaftliche Zentren und andere Bereiche der Zusammenarbeit, die von beiden Staaten vereinbart werden.
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