ARTIKEL 68
1. Ungeachtet des Artikels 67 wird dieses Übereinkommen von allen Unterzeichnerstaaten, soweit dies möglich und mit ihrer Gesetzgebung nicht unvereinbar ist, vom 18. November 1974 im Anschluß an die erste Sitzung des Verwaltungsrats an vorläufig angewendet.
2. Die vorläufige Anwendung dieses Übereinkommens dauert an
- – bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens für den betreffenden Staat nach Artikel 67,
- – bis 60 Tage nach Eingang einer Notifikation bei der Regierung des Königreichs Belgien, daß der betreffende Staat nicht zustimmen wird, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, oder
- – bis zum Ablauf der in Artikel 67 genannten Frist für die Notifikation der Zustimmung durch den betreffenden Staat.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023
Gesetzesnummer
10006468
Dokumentnummer
NOR40022344
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