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ARTIKEL 67 Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

KAPITEL X

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 67

1. Jeder Unterzeichnerstaat notifiziert der Regierung des Königreichs Belgien bis zum 1. Mai 1975, daß er, nachdem er seinen verfassungsrechtlichen Verfahren entsprochen hat, zustimmt, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein.

2. Am zehnten Tag nach dem Tag, an dem mindestens sechs Staaten, die mindestens 60 Prozent der in Artikel 62 genannten kombinierten Stimmengewichte innehaben, eine Notifikation der Zustimmung, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, oder ihre Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt dieses Übereinkommen für diese Staaten in Kraft.

3. Für jeden Unterzeichnerstaat, der seine Notifikation danach hinterlegt, tritt dieses Übereinkommen am zehnten Tag nach dem Tag der Hinterlegung in Kraft.

4. Der Verwaltungsrat kann auf Ersuchen eines Unterzeichnerstaats mit Stimmenmehrheit beschließen, die Frist für die Notifikation für diesen Staat über den 1. Mai 1975 hinaus zu verlängern.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2023

Gesetzesnummer

10006468

Dokumentnummer

NOR40098215

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