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ARTIKEL 58 Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.1976

ARTIKEL 58

1. Die Ständige Gruppe für die Beziehungen zu Förderländern und zu anderen Verbraucherländern erfüllt die ihr in Kapitel VIII zugewiesenen sowie alle anderen ihr vom Verwaltungsrat übertragenen Aufgaben.

2. Die Ständige Gruppe kann jede in den Rahmen des Kapitels VIII fallende Angelegenheit prüfen und dem Geschäftsführenden Ausschuß darüber berichten.

3. Die Ständige Gruppe kann die Ölgesellschaften über jede in ihren Zuständigkeitsbereich fallende Angelegenheit konsultieren.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2023

Gesetzesnummer

10006468

Dokumentnummer

NOR40022334

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