ARTIKEL 57
1. Die Ständige Gruppe für langfristige Zusammenarbeit erfüllt die ihr in Kapitel VII zugewiesenen sowie alle anderen ihr vom Verwaltungsrat übertragenen Aufgaben.
2. Die Ständige Gruppe kann jede in den Rahmen des Kapitels VII fallende Angelegenheit prüfen und dem Geschäftsführenden Ausschuß darüber berichten.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023
Gesetzesnummer
10006468
Dokumentnummer
NOR40022333
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