vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 57 Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.1976

ARTIKEL 57

1. Die Ständige Gruppe für langfristige Zusammenarbeit erfüllt die ihr in Kapitel VII zugewiesenen sowie alle anderen ihr vom Verwaltungsrat übertragenen Aufgaben.

2. Die Ständige Gruppe kann jede in den Rahmen des Kapitels VII fallende Angelegenheit prüfen und dem Geschäftsführenden Ausschuß darüber berichten.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2023

Gesetzesnummer

10006468

Dokumentnummer

NOR40022333

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)