ARTIKEL 56
1. Die Ständige Gruppe für den Ölmarkt erfüllt die ihr in den Kapiteln V und VI zugewiesenen sowie alle anderen ihr vom Verwaltungsrat übertragenen Aufgaben.
2. Die Ständige Gruppe kann jede in den Rahmen der Kapitel V und VI fallende Angelegenheit prüfen und dem Geschäftsführenden Ausschuß darüber berichten.
3. Die Ständige Gruppe kann die Ölgesellschaften über jede in ihren Zuständigkeitsbereich fallende Angelegenheit konsultieren.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023
Gesetzesnummer
10006468
Dokumentnummer
NOR40022332
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