ARTIKEL 55
1. Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen erfüllt die ihr in den Kapiteln I bis V und in der Anlage zugewiesenen sowie alle anderen ihr vom Verwaltungsrat übertragenen Aufgaben.
2. Die Ständige Gruppe kann jede in den Rahmen der Kapitel I bis V und der Anlage fallende Angelegenheit prüfen und dem Geschäftsführenden Ausschuß darüber berichten.
3. Die Ständige Gruppe kann die Ölgesellschaften über jede in ihren Zuständigkeitsbereich fallende Angelegenheit konsultieren.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023
Gesetzesnummer
10006468
Dokumentnummer
NOR40022331
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