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ARTIKEL 55 Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.1976

ARTIKEL 55

1. Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen erfüllt die ihr in den Kapiteln I bis V und in der Anlage zugewiesenen sowie alle anderen ihr vom Verwaltungsrat übertragenen Aufgaben.

2. Die Ständige Gruppe kann jede in den Rahmen der Kapitel I bis V und der Anlage fallende Angelegenheit prüfen und dem Geschäftsführenden Ausschuß darüber berichten.

3. Die Ständige Gruppe kann die Ölgesellschaften über jede in ihren Zuständigkeitsbereich fallende Angelegenheit konsultieren.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2023

Gesetzesnummer

10006468

Dokumentnummer

NOR40022331

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