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ARTIKEL 54 Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.1976

STÄNDIGE GRUPPEN

ARTIKEL 54

1. Jede Ständige Gruppe besteht aus einem oder mehreren Vertretern der Regierung jedes Teilnehmerstaats.

2. Der Geschäftsführende Ausschuß wählt mit Stimmenmehrheit die Vorsitzenden und die Stellvertretenden Vorsitzenden der ständigen Gruppen.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2023

Gesetzesnummer

10006468

Dokumentnummer

NOR40022330

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