STÄNDIGE GRUPPEN
ARTIKEL 54
1. Jede Ständige Gruppe besteht aus einem oder mehreren Vertretern der Regierung jedes Teilnehmerstaats.
2. Der Geschäftsführende Ausschuß wählt mit Stimmenmehrheit die Vorsitzenden und die Stellvertretenden Vorsitzenden der ständigen Gruppen.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023
Gesetzesnummer
10006468
Dokumentnummer
NOR40022330
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