GESCHÄFTSFÜHRENDER AUSSCHUSS
ARTIKEL 53
1. Der Geschäftsführende Ausschuß besteht aus einem oder mehreren hohen Vertretern der Regierung jedes Teilnehmerstaats.
2. Der Geschäftsführende Ausschuß erfüllt die ihm in diesem Übereinkommen zugewiesenen sowie alle anderen ihm vom Verwaltungsrat übertragenen Aufgaben.
3. Der Geschäftsführende Ausschuß kann jede in den Rahmen dieses Übereinkommens fallende Angelegenheit prüfen und gegebenenfalls dem Verwaltungsrat dazu Vorschläge unterbreiten.
4. Der Geschäftsführende Ausschuß tritt zusammen, wenn dies von einem Teilnehmerstaat verlangt wird.
5. Der Geschäftsführende Ausschuß wählt mit Stimmenmehrheit seinen Vorsitzenden und seine Stellvertretenden Vorsitzenden.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023
Gesetzesnummer
10006468
Dokumentnummer
NOR40022329
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)