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ARTIKEL 59 Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.1976

SEKRETARIAT

ARTIKEL 59

1. Das Sekretariat besteht aus einem Exekutivdirektor und dem erforderlichen Personal.

2. Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat ernannt.

3. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens sind der Exekutivdirektor und das Personal den Organen der Agentur gegenüber verantwortlich und erstatten ihnen Bericht.

4. Der Verwaltungsrat faßt mit Stimmenmehrheit alle für die Einrichtung und den Betrieb des Sekretariats erforderlichen Beschlüsse.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2023

Gesetzesnummer

10006468

Dokumentnummer

NOR40022335

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